f., 37). Seitens Kläger werden in dieser Hinsicht weder in seinen Rechtsschriften noch anlässlich der Verhandlung formelle Mängel geltend gemacht. Insbesondere bringt er nicht vor, die Ausstandsvorschriften seien verletzt worden. Nachdem eine allfällige Verletzung der Ausstandsregeln sofort gerügt werden muss und eine entsprechende Rüge auch an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht nicht erfolgt ist, ist darauf nicht weiter einzugehen.