D. befand sich in Bezug auf das Dossier des Klägers wie erwähnt ab dem 16. November 2017 im Ausstand. Die Kündigung wurde entsprechend durch F. ausgesprochen, dies allerdings im Namen der Schulleitung (Klagebeilage 1, S. 3). Der Schulleitung gehörte im damaligen Zeitpunkt nicht nur D., sondern auch K. an. Nach Durchführung der Partei- und Zeugenbefragung ist erstellt, dass F. der Schulleitung Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger gestellt und die Schulleitung diesem Antrag anlässlich einer Sitzung zugestimmt hat (Protokoll, S. 30, 36). Neben F., G. und Q. war somit auch K. am Kündigungsentscheid beteiligt (Protokoll, S. 8, 30, 35 f.).