siehe auch Protokoll, S. 39). Damit von einer missbräuchlichen Kündigung gesprochen werden könnte, müsste der Kläger Indizien dafür benennen können, dass der persönliche Konflikt einen Einfluss auf die Kündigung hatte und die langdauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers entsprechend nur als vorgeschobener Kündigungsgrund erschiene. Demnach ist zu prüfen, ob sich die privaten Unstimmigkeiten in irgendeiner Form auf die Kündigung respektive den Kündigungsentscheid ausgewirkt haben, was vom Beklagten entsprechend bestritten wird.