Das an den Kläger und dessen Lebenspartnerin gerichtete Schreiben von K. vom 14. März 2018 (Klagebeilage 14) zeigt relativ deutlich, dass zwischen den obgenannten Personen private Unstimmigkeiten herrschten. Nach Durchführung der Parteibefragung steht fest, dass dieser persönliche Konflikt zumindest ab den Herbstferien 2017 respektive ab September 2017 bestanden hat und zwar insbesondere zwischen N. und D. (vgl. Protokoll, S. 20 f., 28 f.; siehe auch Protokoll, S. 39).