3.6.3. Wie erwähnt, zielen die Argumente des Klägers hauptsächlich darauf ab, dass die Kündigung aus seiner Sicht im Zusammenhang mit persönlichen Konflikten zwischen ihm und seiner Lebenspartnerin auf der einen und D. und K. auf der anderen Seite steht und daher nicht ausgesprochen worden wäre, wenn diese Konfliktsituation nicht bestanden hätte (Replik, S. 9; vgl. auch Protokoll, S. 40).