hätte haben sollen, nachdem er infolge der Erkrankung seines Handgelenks bereits ab dem 24. März 2017 bis zur Kündigung mehrheitlich vollständig arbeitsunfähig war. Dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht Folge unzulässiger Verhaltensweisen ist, sondern im Zusammenhang mit der Erkrankung seines rechten Handgelenks steht, ist überdies unbestritten. Ein Kausalzusammenhang bzw. Konnex zwischen den vom Kläger erhobenen Mobbingvorwürfen und der Kündigung ist vorliegend somit weder dargelegt worden noch ersichtlich, weshalb nicht auf eine missbräuchliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann.