Vom Kläger wird jedoch in keiner Weise dargetan, inwieweit das von ihm sinngemäss behauptete Mobbing für die Kündigung des Beklagten überhaupt kausal gewesen sein soll. Dass sich das Verhalten von D. oder P. beispielsweise negativ auf seine Leistungen ausgewirkt hätte, so dass ihm der Beklagte infolgedessen gekündigt hätte, behauptet er jedenfalls gerade nicht. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass das angeblich bestehende Mobbing in irgendeiner Form einen Einfluss auf die Arbeitsleistungen des Klägers - 36 -