Im Übrigen ist daraus nicht ersichtlich, dass der Kläger systematischen Anfeindungen in der gemäss Rechtsprechung erforderlichen Intensität ausgesetzt gewesen wäre, die darauf abgezielt hätten, ihn an seinem Arbeitsplatz zu isolieren, auszugrenzen oder von diesem zu entfernen. Nachdem das vom Kläger geltend gemachte "Rausmobben" im Rahmen des Schlichtungsverfahrens von diesem offenbar bewusst nur am Rande thematisiert wurde (vgl. Klage, S. 12), ist ein Beizug der entsprechenden Akten in antizipierter Beweiswürdigung nicht angezeigt, da daraus keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind.