Was den vom Kläger behaupteten Umstand betrifft, wonach sein damaliger Arbeitskollege gegenüber den [...] persönliche Dinge über D. und N. erzählt habe, ist im Übrigen nicht erkennbar, inwiefern darin ein feindliches Verhalten gegenüber dem Kläger zu erblicken wäre, zumal sich diese angeblichen Indiskretionen nicht direkt gegen den Kläger richteten.