Klägers die Arbeit zum Inhalt hatten (Protokoll, S. 21) und der Kläger seit 25. Juni 2017 zu 100 % krankgeschrieben war, ist nicht einzusehen, worüber sich der Kläger und D. noch hätten austauschen sollen. Auch diesbezüglich blieben seine Angaben vor Verwaltungsgericht entsprechend vage (vgl. Protokoll, S. 21). Insgesamt erscheint es jedenfalls plausibel, dass zwischen dem Kläger und D. aufgrund der erfolgten Dossierübergabe an F. und infolge der im betreffenden Zeitraum bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Klägers kein Austausch mehr stattgefunden hat. Was den vom Kläger behaupteten Umstand betrifft, wonach sein damaliger Arbeitskollege gegenüber den [...]