Ansprechperson des Klägers war ab diesem Zeitpunkt somit F., weshalb für D. keine Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kläger aktiv das Gespräch zu suchen, zumal sie selbst ab Mitte November 2017 krankheitshalber abwesend war (Protokoll, S. 26). Da die Gespräche mit D. nach Angaben des - 35 -