D. hat zwar zugegeben, sich nicht mehr mit dem Kläger ausgetauscht zu haben (Protokoll, S. 29). Allerdings fand am 16. November 2017 unbestrittenermassen noch eine Besprechung zwischen ihr, dem Kläger und F. statt, im Rahmen derer die Dossierübergabe an letzteren erfolgte, da sich D. aus privaten Gründen respektive aufgrund des vernetzten Umfelds mit dem Kläger fortan im Ausstand befand (Klageantwortbeilage 3). Ansprechperson des Klägers war ab diesem Zeitpunkt somit F., weshalb für D. keine Notwendigkeit mehr bestand, mit dem Kläger aktiv das Gespräch zu suchen, zumal sie selbst ab Mitte November 2017 krankheitshalber abwesend war (Protokoll, S. 26).