Dies entspreche einfach seinem Empfinden (vgl. Protokoll, S. 21). Immerhin erwähnte er präzisierend, die Mobbingthematik im privaten Bereich respektive im Zusammenhang mit der Beziehung zwischen N. und D. zu verorten (vgl. Protokoll, S. 20). Diese Aussage bestätigt den aus den Rechtsschriften gewonnenen Eindruck, nämlich dass seine Ausführungen primär auf den im privaten Umfeld entstandenen Konflikt zwischen dem Kläger und seiner Lebenspartnerin auf der einen und D. und K. auf der anderen Seite abzielen (siehe dazu hinten Erw. 3.6.3). Dass die Kündigung aus Sicht des Klägers wegen dieses persönlichen Konflikts erfolgt sei, wäre allerdings noch kein Indiz für Mobbing.