Mobbing an sich begründet den Missbrauch des Kündigungsrechts nicht ohne Weiteres. Eine Fürsorgepflichtverletzung führt dann zur Missbräuchlichkeit einer Kündigung, wenn sie Auswirkungen auf den Arbeitnehmer hat – die sich etwa in schlechten Leistungen oder einer Arbeitsunfähigkeit manifestieren – und mit diesen in der Folge dessen Entlassung begründet wird.