3.6. 3.6.1. Des Weiteren legt der Kläger dar, die Kündigungsgründe seien nur vorgeschoben. Vielmehr sei er "rausgemobbt" respektive ihm sei gekündigt worden, weil er in einem besonderen Verhältnis zu anderen an der C. tätigen Personen gestanden hätte und aus persönlichen Gründen missliebig geworden sei. Damit beschreibt er nicht das Vorliegen einer Rachekündigung oder eines anderen Falls einer missbräuchlichen Kündigung nach Art. 336 Abs. 1 lit. a, b c und e oder Art. 336 Abs. 2 OR. Daher ist zu prüfen, ob die - 33 -