nem Rachemotiv, weshalb eine Rachekündigung i.S.v. Art. 336 Abs. 1 lit. d OR ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen ist auch nicht erkennbar, welche Erkenntnisse das Personaldossier hierzu liefern könnte, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf dessen Beizug verzichtet wird. Dasselbe gilt für den vom Kläger beantragten Beizug des Protokolls der Schlichtungsverhandlung respektive der Akten des Schlichtungsverfahrens, zumal die vom Kläger geltend gemachte Rachekündigung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens von diesem offenbar bewusst nur am Rande thematisiert wurde (vgl. Klage, S. 12).