Mithin ist unabhängig davon, ob die C. von dieser Zusammenstellung auf dem offiziellen Dienstweg Kenntnis erlangt hat, nicht erkennbar, inwiefern die allfällig gegenüber der C. erhobenen Vorwürfe einen Einfluss auf den Kündigungsentscheid hätten haben können (wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Beiblatt, welches der Zusammenstellung angefügt ist [Klagebeilage 15, S. 3], vom 23. April 2018 datiert und damit weder der Beklagte noch die C. im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis davon haben konnten). Insbesondere ist nicht erstellt, dass ohne diesen angeblichen Grund nicht gekündigt worden wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.103/2000 vom 25. Juli 2000, Erw. 2a). Es mangelt damit an ei-