zu einem Zeitpunkt stattgefunden hat, als dem Kläger bereits mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt werde, das Arbeitsverhältnis aufzulösen (siehe Klagebeilage 9). Mithin ist unabhängig davon, ob die C. von dieser Zusammenstellung auf dem offiziellen Dienstweg Kenntnis erlangt hat, nicht erkennbar, inwiefern die allfällig gegenüber der C. erhobenen Vorwürfe einen Einfluss auf den Kündigungsentscheid hätten haben können (wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Beiblatt, welches der Zusammenstellung angefügt ist [Klagebeilage 15, S. 3], vom 23. April 2018 datiert und damit weder der Beklagte noch die C. im Zeitpunkt der Kündigung Kenntnis davon haben konnten).