Der Kläger legt jedoch nicht dar, welche Ansprüche er nach Treu und Glauben aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht haben will, die zur Kündigung geführt hätten. Sofern er mit dem Hinweis, wonach er die von ihm erstellte Zusammenstellung mit der Personalverantwortlichen des BKS besprochen hätte, darauf anspielen sollte, dass die von ihm sinngemäss erhobenen Mobbingvorwürfe und die damit implizit verbundene, aus der Fürsorgepflicht fliessende Forderung nach Schutz seiner Persönlichkeit zur Kündigung geführt hätten, ist anzumerken, dass das besagte Gespräch nach Angaben des Klägers am 6. März 2018 und somit