bestrafen, dass er in guten Treuen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht hat (Art. 336 Abs. 1 lit. d OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_19/2015 vom 20. Mai 2015, Erw. 4.1). Damit von einer Rachekündigung gesprochen werden könnte, müsste daher die Geltendmachung der arbeitsvertraglichen Ansprüche der ausschlaggebende Grund für die Kündigung sein (Urteil des Bundesgerichts 4C.73/2006 vom 22. Dezember 2006, Erw. 4, mit Hinweisen). Der Kläger legt jedoch nicht dar, welche Ansprüche er nach Treu und Glauben aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht haben will, die zur Kündigung geführt hätten.