Die zeitliche Nähe zwischen dem Schreiben von K. und der Kündigung ändere daran nichts. Der persönliche Konflikt zwischen N. und D. respektive K. sei im Frühling 2018 eskaliert, wobei der Kläger behaupte, er hätte seit Februar 2017 das Gefühl, man wolle ihn rausmobben. Ein Zusammenhang zwischen diesem Empfinden und dem behaupteten persönlichen Konflikt werde weder behauptet noch nachgewiesen. Da der Kläger ab Juni 2017 ununterbrochen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, habe es keine Berührungspunkte zwischen ihm und D. gegeben, weshalb auch keine Gespräche mehr stattgefunden hätten. Der Kläger sei nicht "rausgemobbt" worden. Für die Kündigung hätten sachliche Gründe bestanden.