Allein die zeitliche Abfolge der Ereignisse (Abgabe der Verantwortung durch D. im Herbst 2017; Thematisierung einer beruflichen Neuorientierung des Klägers im November/Dezember 2017; rechtliches Gehör zur beabsichtigten Kündigung am 27. Februar 2018 und damit zwei Wochen vor Verfassen des Schreibens von K. an N. und den Kläger) zeige, dass die persönlichen Spannungen in keinem Zusammenhang zum Kündigungsentscheid gestanden hätten. Die zeitliche Nähe zwischen dem Schreiben von K. und der Kündigung ändere daran nichts.