3.4. Der Beklagte bestreitet, dass die Kündigung im Zusammenhang mit persönlichen Konflikten zwischen N., D. und K. gestanden habe. Die Behauptung, D. und K. hätten im Zusammenwirken die übrigen Schulleitungsmitglieder beeinflusst, entbehre jeglicher Grundlage. Auch aus der Zusammenstellung des Klägers resultiere kein Hinweis darauf, dass das persönliche Zerwürfnis zur Kündigung geführt habe. Die Leitung der C. habe im Kündigungszeitpunkt denn auch keine Kenntnis von dieser Zusammenstellung gehabt. Allein die zeitliche Abfolge der Ereignisse (Abgabe der Verantwortung durch D. im Herbst 2017;