diese Zusammenstellung vor der Kündigung auf inoffiziellen Kanälen an die C. gelangt sei. Daraus ergebe sich, dass der Kläger seit Februar 2017 das Gefühl gehabt habe, P. (der zweite Hauswart an der C.) und D. würden ihn rausmobben wollen. Auch weitere Schilderungen, u.a. dass D. seit September 2017 kein Wort mehr mit dem Kläger gesprochen habe, würden klar auf das persönliche Zerwürfnis hindeuten.