Die Kündigung sei "im Namen der Schulleitung" der C. ausgesprochen worden. Der Schulleitung hätten im Zeitpunkt der Kündigung neben – der im Ausstand befindlichen – D. u.a. auch K. angehört, der nicht im Ausstand gewesen sei. Es bestehe die naheliegende Vermutung, dass D. und K. im Zusammenwirken die übrigen Mitglieder der Schulleitung beeinflusst hätten, die Kündigung gegen den aus rein persönlichen Gründen missliebig gewordenen Kläger auszusprechen. Im Übrigen habe der Kläger eine Zusammenstellung unter dem Titel "Geschichte A. / C." (nachfolgend: Zusammenstellung) verfasst, welche er am 6. März 2018 mit Frau O., Personalverantwortliche des BKS, besprochen habe, wobei unklar sei, ob