Am 14. März 2018 – rund eine Woche vor der Kündigung – sei K. in dieser Hinsicht mit einer schriftlichen "Klarstellung" an N. und den Kläger gelangt. Angesichts dieses Schreibens, das als Kulminationspunkt der Animositäten zu betrachten sei, könne nicht ernsthaft behauptet werden, zwischen diesen Zerwürfnissen und der Kündigung bestehe kein Sachzusammenhang. - 31 -