3.3. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kündigung vom 21. März 2018 eine Rachekündigung bzw. ein "Rausmobben" darstelle, weil sie nur vorgeschoben sei und effektiv auf seine persönlichen Verhältnisse abziele. Sie wäre nicht ausgesprochen worden, wenn er nicht in einem besonderen Verhältnis zu anderen, bei der C. tätigen Personen gestanden hätte.