A-4128/2016 vom 27. Februar 2017, Erw. 6.2; A-6277/2014 vom 16. Juni 2015, Erw. 12.1). Eine Kündigung kann auch missbräuchlich sein, wenn sie sich als Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers erweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2017 vom 28. April 2017, Erw. 6.2). Eine Verletzung der Fürsorgepflicht führt dann zur Missbräuchlichkeit der Kündigung, wenn diese aufgrund einer Konfliktsituation zwischen den Parteien ausgesprochen wird und der Arbeitgeber zuvor nicht sämtliche ihm zumutbaren Vorkehren getroffen hat, um den Konflikt zu entschärfen (BGE 132 III 115, Erw. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 4A_92/2017 vom 26. Juni 2017, Erw.