noch mit der Arbeit als Hauswart hätten vereinbaren lassen, ist die ordentliche Kündigung in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. - 29 - 3. 3.1. Da auch eine sachlich an sich begründete Kündigung missbräuchlich sein kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2010 vom 25. August 2011, Erw. 4.4), ist weiter – insbesondere im Hinblick auf die Festlegung einer allfälligen Entschädigung – zu prüfen, ob sich die Kündigung vom 21. März 2018 als missbräuchlich im Sinne von § 7 Abs. 1 PersG i.V.m. Art. 336 Abs. 1 OR erweist.