2.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte im Kündigungszeitpunkt berechtigterweise davon ausgehen durfte, der Kläger könne in absehbarer Zeit nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Da der Kläger seit einem Jahr teilweise, mehrheitlich jedoch vollständig arbeitsunfähig und die Sperrfrist bereits abgelaufen war, nach ärztlicher Einschätzung mit einer weiteren, möglicherweise mindestens ein weiteres Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeit gerechnet werden musste, und der Beklagte keine Möglichkeit hatte, dem Kläger eine andere Arbeit zuzuweisen oder ihn so zu beschäftigen, dass sich die bestehenden körperlichen Einschränkungen