Nach dem Gesagten steht fest, dass infolge der nach erfolgter Anstellung des Klägers (neu) aufgetretenen körperlichen Einschränkungen eine für alle Beteiligten sinnvolle Umgestaltung des beruflichen Umfelds für den Beklagten insgesamt nicht zumutbar war. Eine mildere Massnahme stand dem Beklagten somit nicht zur Verfügung, um die Kündigung abzuwenden, weshalb ihm keine Verletzung der Fürsorgepflicht vorgeworfen werden kann.