Eine solche Rechtslage würde den Anreiz reduzieren, Wiedereingliederungsmöglichkeiten anzubieten, was nicht sinnvoll wäre. Höhere Kündigungsanforderungen können insbesondere dann nicht bestehen, wenn sich – wie hier – Gesundheitsrisiken realisieren, mit deren Verwirklichung der Arbeitgeber nicht rechnen musste, oder wenn sich bekannte Probleme im Laufe des Anstellungsverhältnisses dermassen akzentuieren, dass der Arbeitnehmer die ihm zugedachte Funktion nicht mehr wahrnehmen kann.