Inwiefern der Beizug der Akten der SVA Aargau hier sachdienlich sein sollte, wird vom Kläger nicht erläutert (vgl. Replik, S. 8) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet wird. Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es auch nicht zu, dass die Kündigungshürden für einen Arbeitgeber, der einem gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmer die Chance für einen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt eröffnet hat, per se höher liegen. Eine solche Rechtslage würde den Anreiz reduzieren, Wiedereingliederungsmöglichkeiten anzubieten, was nicht sinnvoll wäre.