Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die gesundheitliche Vorgeschichte des Klägers hier von Belang wäre oder das berufliche Umfeld auf diese Vorerkrankungen hätte abgestimmt werden müssen, zumal es sich bei der Erkrankung der beiden Handgelenke gerade nicht um ein vorbestehendes Leiden handelte. Inwiefern der Beizug der Akten der SVA Aargau hier sachdienlich sein sollte, wird vom Kläger nicht erläutert (vgl. Replik, S. 8) und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet wird.