Die vorbestehenden Erkrankungen stellten somit für die Anstellung des Klägers weder ein Hindernis dar noch wirkten sie sich negativ auf die Fähigkeit des Klägers zur ordnungsgemässen Erfüllung der ihm obliegenden Tätigkeiten aus. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die gesundheitliche Vorgeschichte des Klägers hier von Belang wäre oder das berufliche Umfeld auf diese Vorerkrankungen hätte abgestimmt werden müssen, zumal es sich bei der Erkrankung der beiden Handgelenke gerade nicht um ein vorbestehendes Leiden handelte.