Wohl aus diesem Grund wurde – nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Beklagten – vor der definitiven Anstellung des Klägers sichergestellt, dass er die Aufgaben als Hauswart uneingeschränkt zu erfüllen vermochte. Der Kläger bestätigte an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht, dass es sich bei der Erkrankung seiner Handgelenke um kein vorbestehendes Leiden gehandelt und er im Eingliederungsprogramm dieselben Arbeiten verrichtet habe wie nach Abschluss der Eingliederungsphase, was ohne Einschränkungen möglich gewesen sei (Protokoll, S. 15). - 28 -