Dabei ist unbestritten, dass der Beklagte im damaligen Zeitpunkt über die gesundheitliche Vorgeschichte des Klägers im Bild war. Wohl aus diesem Grund wurde – nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Beklagten – vor der definitiven Anstellung des Klägers sichergestellt, dass er die Aufgaben als Hauswart uneingeschränkt zu erfüllen vermochte.