Was der Kläger schliesslich aus den im Zeitpunkt seiner Anstellung bestehenden gesundheitlichen Problemen zu seinen Gunsten ableiten möchte, erhellt nicht. Der Kläger wurde als Hauswart für die Sicherstellung der Ge- bäude- und Umgebungswartung und zur Gewährleistung des Schulbetriebs angestellt. Für diese Tätigkeit hatte er die entsprechenden Voraussetzungen mitzubringen. Dabei ist unbestritten, dass der Beklagte im damaligen Zeitpunkt über die gesundheitliche Vorgeschichte des Klägers im Bild war.