Insgesamt ist nicht erkennbar, wie das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der beim Kläger aufgrund seiner Handgelenke bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen sinnvoll hätte umgestaltet werden können, um allen Bedürfnissen ausreichend Rechnung zu tragen. Das Interesse des Beklagten an einer störungsfreien und geordneten Arbeitserfüllung ist daher insgesamt als höher einzustufen als das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung.