Zudem stellten nicht nur D. und F., sondern selbst der Kläger anlässlich der Parteibefragung fest, dass der Beizug von externen Mitarbeitenden respektive von externen Firmen nicht richtig funktioniert hat (vgl. Protokoll, S. 15, 19, 25, 27, 32 f.). Insofern kann der Einsatz von temporären oder durch eine externe Firma aufgebotenen Mitarbeitenden nur als vorübergehende und nicht als längerfristige Lösung gelten. Insgesamt ist nicht erkennbar, wie das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der beim Kläger aufgrund seiner Handgelenke bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen sinnvoll hätte umgestaltet werden können, um allen Bedürfnissen ausreichend Rechnung zu tragen.