Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur in Bezug auf sein rechtes Handgelenk eingeschränkt war, sondern dass auch eine Erkrankung des linken Handgelenks bestand und eine ausschliessliche Belastung nur der linken Hand dem gesundheitlichen Zustand des Klägers daher nicht zuträglich gewesen wäre. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers wäre angesichts der bestehenden Einschränkungen ohne zusätzliche Unterstützung durch eine Drittperson somit nicht zu bewerkstelligen gewesen. Gemäss Aussage des Zeugen G. hat man – immer in Rücksprache mit dem Kanton – nach möglichen Alternativen gesucht (Protokoll, S. 7).