Des Weiteren wäre nicht auszuschliessen gewesen, dass während des (Schicht-)Einsatzes des Klägers nicht doch kurzfristig oder unvorhergesehen Hauswarttätigkeiten angefallen wären, die den Kläger übermässig belastet hätten und er daher auf zusätzliche Hilfe angewiesen gewesen wäre. Eine selbständige Erledigung der Arbeit wäre somit nicht mehr vollständig möglich gewesen. Insbesondere hätte er für den Pikettdienst oder für Grossanlässe kaum mehr eingesetzt werden können, weil diese Tätigkeiten auch das Heben oder Tragen schwererer Lasten hätten mit sich bringen können. Dies gilt erst recht für Ferienvertretungen, die der Kläger nicht mehr alleine hätte bewältigen können.