Dass der Kläger – wie er geltend macht – dabei lediglich unterstützend hätte zum Einsatz kommen können, indem er dem Hauswartkollegen "ein bisschen" hilft und beispielsweise den morgendlichen oder abendlichen Schliessdienst oder kleinere Arbeiten wie das Aufstellen der Tische im Schulzimmer übernimmt, oder dass er hätte entlastet werden können, indem man beispielsweise eine Bühne zu zweit und nicht alleine aufstellt (Protokoll, S. 18, 23), erscheint für das Funktionieren des (Schicht-)Betriebs längerfristig betrachtet dagegen offensichtlich nicht praktikabel, weshalb seine diesbezüglichen Vorbringen nicht zu überzeugen vermögen.