Eine derartige Verteilung der Aufgaben auf zwei Vollzeitstellen hätte unter Berücksichtigung der Schichtarbeit nicht nur einen enormen Organisationsund Koordinationsaufwand mit sich gebracht, sondern hätte somit auch eine Mehrbelastung für den Hauswartkollegen bedeutet, denn dieser hätte alle Tätigkeiten, welche für den Kläger aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit nicht mehr möglich gewesen wären, erledigen müssen. Hierbei ist zu bedenken, dass den Beklagten nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, sondern auch gegenüber der anderen in der Hauswartung tätigen Person trifft, zumal es sich um ein sehr kleines Team handelt