Es sei zwar denkbar, dass ein Hauswart nur die körperlich leichten und der andere die schwereren Arbeiten übernehme, auf Dauer sei das aber eine extreme Belastung (vgl. Protokoll, S. 12 f.). Eine derartige Verteilung der Aufgaben auf zwei Vollzeitstellen hätte unter Berücksichtigung der Schichtarbeit nicht nur einen enormen Organisationsund Koordinationsaufwand mit sich gebracht, sondern hätte somit auch eine Mehrbelastung für den Hauswartkollegen bedeutet, denn dieser hätte alle Tätigkeiten, welche für den Kläger aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit nicht mehr möglich gewesen wären, erledigen müssen.