Der Zeuge L. stellte an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht klar, dass ein Hauswart am R. in erster Linie ein vielseitiger Handwerker sein müsse und die administrativen Aufgaben dabei lediglich rund 10 % der anfallenden Arbeiten ausmachen würden. Es sei zwar denkbar, dass ein Hauswart nur die körperlich leichten und der andere die schwereren Arbeiten übernehme, auf Dauer sei das aber eine extreme Belastung (vgl. Protokoll, S. 12 f.).