ob eine Tätigkeit als körperlich leicht und damit für den Kläger noch als zumutbar einzustufen war oder nicht, erscheint jedenfalls auf Dauer nicht praktikabel, da überdies nicht gesagt werden kann, dass es sich bei der Mehrheit der anfallenden Aufgaben um körperlich leichte Tätigkeiten handelte, die den Kläger nicht übermässig belastet hätten. Der Zeuge L. stellte an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht klar, dass ein Hauswart am R. in erster Linie ein vielseitiger Handwerker sein müsse und die administrativen Aufgaben dabei lediglich rund 10 % der anfallenden Arbeiten ausmachen würden.