Es ist zwar auf der einen Seite nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Aufgaben auf einen der beiden Hauswarte hätten übertragen werden können, wie etwa das Führen eines Arbeitsordners oder das Ablesen von Verbrauchszahlen. Auch besteht offenbar heute eine Funktionstrennung in Bezug auf Einsatz und Kontrolle des Reinigungspersonals oder im Bereich des Sicherheitsbeauftragten (vgl. die diesbezüglich leicht voneinander abweichenden aktuellen Stellenbeschreibungen gemäss Duplikbeilage 5).