Im Übrigen ist selbst den Mitarbeitenden im Sekretariat des R. aufgefallen, dass der krankheitsbedingte Ausfall des Klägers Auswirkungen auf das Funktionieren des Betriebs hatte (vgl. Aussage der Zeugin J., Protokoll, S. 5). Daraus erhellt, dass für das ordnungsgemässe Funktionieren des Betriebs des Beklagten zwei vollständig einsetzbare Hauswarte notwendig waren respektive sind, die jeweils dieselben Aufgaben eigenständig erledigen können müssen.