Der Zeuge L. bestätigte, dass es ein echtes Problem wäre, wenn einer der Hauswarte länger ausfallen würde. Es gehe bereits an die Substanz, wenn er alleine während zwei Wochen arbeiten müsse, um die Ferienabwesenheit seines Kollegen abzudecken (Protokoll, S. 13). Der Kläger sagte diesbezüglich zwar relativierend aus, dass alles alleine machbar sei (Protokoll, S. 16, 19). Er selbst habe im Dezember 2015 oder Januar 2016 während drei bis vier Monaten die Arbeit alleine ausgeführt.